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   BGH, 16.05.1952 - I ZR 143/51   

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https://dejure.org/1952,674
BGH, 16.05.1952 - I ZR 143/51 (https://dejure.org/1952,674)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1952 - I ZR 143/51 (https://dejure.org/1952,674)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1952 - I ZR 143/51 (https://dejure.org/1952,674)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1952, 521
  • DB 1952, 591
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 28.06.1939 - II 161/38

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen, das Elektrizitätszähler

    Auszug aus BGH, 16.05.1952 - I ZR 143/51
    Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß der Zeicheninhaber eine Veränderung der mit dem Zeichen versehenen Ware durch dritte nicht zu dulden braucht, wenn durch die Veränderung (Aufarbeitung, Reparatur) die Eigenart der Ware als eines vom Zeicheninhaber stammenden Erzeugnisses unter Beibehaltung des angebrachten Zeichens oder der Ausstattung beeinträchtigt wird (RGZ 161, 29 [38 f]).

    Das belassen des Warenzeichens an einer derart veränderten Ware ist gleichzusetzen dem Versehen einer Ware mit einem fremden Warenzeichen, was nach § 15 WZG verboten ist (RGZ 161, 29 [38/39]).

    Denn selbst, wenn die Auffassung der Revision zutreffen sollte, so entfällt das Eingriffsrecht der Klägerinnen hier doch deshalb, weil nach den gegebenen Umständen ein Verzicht der Klägerinnen auf ihr Verbotsrecht angenommen werden muß (über einen solchen Verzicht vgl. RGZ 161, 29 [39]).

  • BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85

    Handtuchspender; Wettbewerbswidrigkeit der Behinderung durch rechtmäßige Ausübung

    Für die rechtliche Beurteilung ist es insoweit ohne Bedeutung, ob die Warenzeichen auf eine Umhüllung oder Verpackung der Handtücher aufgebracht werden oder die Handtücher in eine bereits gekennzeichnete Umhüllung nachgefüllt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 - Einbrandflaschen;Urt. v. 16. Mai 1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Minimax).

    Davon unberührt bleibt jedoch das Recht des Warenzeicheninhabers, einer ungenehmigten erneuten Kennzeichnung der Ware oder ihrer Umhüllung entgegenzutreten, wie das etwa bei einem Umfüllen oder Umpacken der Ware (BGH, Urt. v. 10. November 1983 - I ZR 125/81, GRUR 1984, 530, 531 f. - Valium Roche), aber auch bei einem Nachfüllen in mit den Warenzeichen gekennzeichnete Originalbehälter (Umhüllungen) der Fall ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1952, a.a.O. - Minimax; Vereinigte Strafsenate RGSt 43, 87, 107 f. = BlPMZ 1910, 322, 325 f. - Maggi).

  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 7/80

    Öffnungshinweis

    An diesen Grundsätzen hat auch der Bundesgerichtshof festgehalten (vgl. GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern; BGHZ 41, 84, 94 [BGH 22.01.1964 - Ib ZR 92/62] - Maja).

    So hat das Reichsgericht (a.a.O. Seite 39 - Zählerersatzteile) ausgeführt, daß häufig die Vornahme eines Eingriffs an der gekennzeichneten Ware deren wirtschaftliche Beschaffenheit so wenig berühre, daß von einer Verletzung des Rechts des Zeicheninhabers, der dieser entgegentreten dürfe, nicht gesprochen werden könne (vgl. auch BGH GRUR 1952, 521 - Nachfüllung von Feuerlöschern).

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

    Diese - von der Revision als ihr günstig nicht angegriffene - Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer, RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt. v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern/Minimax; BGHZ 41, 84, 88 - Maja; BGHZ 82, 152, 155 [BGH 30.10.1981 - I ZR 7/80] - Öffnungshinweis; BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 - Griffband).
  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

    Die eigenmächtige Entfernung der Schilder bleibt auch in solchen Fällen, in denen es sich auch nach Durchführung der Reparaturarbeiten immer noch um eine Maschine aus der Produktion der Klägerin und nicht um eine völlig veränderte Maschine (vgl. BGH GRUR 52, 521, 522 - Minimax) handelt, unzulässig.
  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 125/81

    Abschottung der Arzneimittel-Märkte zwischen den Mitgliedsstaaten durch

    Diese Regelung hat ihre Grundlage darin, daß, wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat, im Warenzeichen für den Verbraucher der Sache nach eine vom Inhaber übernommene Garantie der Herkunft aus seinem Geschäftsbetriebe liegt, und daß eine etwaige Neukennzeichnung der Kontrolle des Zeicheninhabers unterliegen muß, damit dieser etwaigen Gefahren entgegenwirken kann, wie sie sich, z.B. auch bei Umpackvorgängen, für die Identität und Integrität der Ware- und demgemäß auch für den Ruf der Marke ergeben können (vgl. RGZ 103, 359 - Singer; 124, 273 - Stellin; 161, 29 - Elektrizitätszähler; s.a. BGH GRUR 1952, 521, 522 = LM Nr. 6 zu § 24 WZG-Minimax).
  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85

    "Ankündigungsrecht I"; Umfang des Ankündigungsrechts eines Warenzeicheninhabers;

    So wie der Zeicheninhaber auch nach dem Inverkehrsetzen der Ware die ordnungsgemäße Zeichenverwendung an der Ware selbst oder an ihrer Verpackung überwachen kann (vgl. etwa RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer; RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt.v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern; BGHZ 82, 152, 156 f. - Öffnungshinweis), ist er auch bei der Benutzung seines Warenzeichens in der Werbung zu einer entsprechenden Überwachung berechtigt.
  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 5/86

    "Griffband"; Veräußerung von Tennisschlägern nach Abwickeln des Griffbandes zum

    Dabei ist in der Rechtsprechung bereits ausgesprochen worden, daß nicht jede Einwirkung auf die Ware dem Zeicheninhaber ein Verbietungsrecht gibt, zum Beispiel nicht, wenn der Eingriff die wirtschaftliche Beschaffenheit der Ware so wenig berührt, daß von einer Verletzung des Rechts des Zeicheninhabers, der dieser entgegentreten dürfe, nicht gesprochen werden könne (vgl. BGH GRUR 1952, 521 - Nachfüllung von Feuerlöschern).
  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 237/85

    "Ankündigungsrecht II"; Umfang des Ankündigungsrechts des Warenzeicheninhabers;

    So wie der Zeicheninhaber auch nach dem Inverkehrsetzen der Ware die ordnungsgemäße Zeichenverwendung an der Ware selbst oder an ihrer Verpackung überwachen kann (vgl. etwa RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer; RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt. v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern; BGHZ 82, 152, 156 f. [BGH 30.10.1981 - I ZR 7/80] - Öffnungshinweis), ist er auch bei der Benutzung seines Warenzeichens in der Werbung zu einer entsprechenden Überwachung berechtigt.
  • BGH, 15.05.1968 - I ZR 105/66

    Annahme unter Erweiterungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag -

    Sie würden zwar auch den Fall erfassen, daß der Beklagte beschädigte Spritzen der Klägerin repariert und alsdann zum Verkauf oder Weitervertrieb anbietet, was nach der Rechtsprechung schon aus warenzeichenrechtlichen Gründen grundsätzlich unzulässig wäre, wenn der Beklagte dabei das Klagezeichen der Klägerin an den Spritzen belassen würde (vgl. RGZ 161, 29, 39 - Elektrizitätozähler; BGH GRUR 1952, 521 - Minimax; BGHZ 41, 84, 88 [BGH 22.01.1964 - Ib ZR 92/62] - Maja).
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